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FOKUS


Veröffentlicht am 18.02.20

Jugendschutz: Im Mittelpunkt das Kind

Jutta Croll, Stiftung Digitale Chancen

Seit einer Woche liegt - passend zum Safer Internet Day - der Referentenentwurf zur Novellierung des Jugendschutzgesetzes zur Verbände-Anhörung vor. Die Anpassung der Gesetzgebung an die durch die Digitalisierung veränderten Lebenswelten von Kindern ist längst überfällig. Neu ist, dass sich der jetzt vorliegende Entwurf zum ersten Mal ausdrücklich auf ein Prinzip stützt, dem sich die Bundesregierung durch die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet hat. Dort heißt es in Artikel 3:
„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“
Eine entsprechende Formulierung enthält auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 in Artikel 24 (2).

Neu ist auch, dass der Gesetzentwurf zur Verbesserung des Jugendschutzes „auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums“ als relevant für die Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung erachtet und folgerichtig verlangt, „nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen [...] angemessen zu berücksichtigen.“ (Art. 10b JuSchGÄndG-E). Solche Risiken entstehen vor allem durch die Möglichkeiten der Interaktion und Kommunikation, die digitale Medien Kindern und Jugendlichen heute bieten. Dies ist eine Erkenntnis aus dem Gefährdungsatlas, den die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Rahmen einer Zukunftswerkstatt gemeinsam mit vielen Akteur*innen in den vergangenen Monaten erarbeitet hat. Ein moderner Jugendmedienschutz muss demzufolge über die Beurteilung von medialen Inhalten hinausgehen und Maßnahmen zur Prävention und Regulierung der Interaktionsrisiken vorsehen.

Im Gesetzentwurf ist die Förderung der Orientierung für Kinder und erziehungsverantwortliche Erwachsene im digitalen Dschungel der Mediennutzung und Medienerziehung ebenso verankert wie regulatorische Instrumente zur Erreichung der Schutzziele. Angelehnt an das bereits sehr alte Rechtsprinzip der „duty of care“ sollen die Anbieter von Plattformen, die von einer nennenswerten Anzahl von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, ihrer Fürsorge- oder Sorgfaltspflicht gegenüber den minderjährigen Nutzer*innen durch strukturelle Vorsorgemaßnahmen nachkommen; in Betracht kommen u. a. kindgerechte Melde- und Abhilfeverfahren sowie „Voreinstellungen, die Nutzungsrisiken für Kinder- und Jugendliche unter Berücksichtigung ihres Alters begrenzen“ (Art. 24a JuSchGÄndG-E). Die internationale Anschlussfähigkeit dieses Ansatzes zeigt sich beim Blick auf die Vorhaben der britischen Regierung im Jugendmedienschutz. Im Gegensatz zur E-Commerce-Richtlinie, die die Anbieter erst zum Handeln verpflichtet, wenn diese tatsächliche Kenntnis von einem Rechtsverstoß innerhalb ihres Dienstes haben - was die Anbieter i. d. R. dazu veranlasst, diese Kenntniserlangung möglichst zu vermeiden - tritt nach der „duty of Care“ die Verpflichtung zur Fürsorge bereits bei vorhersehbaren Folgen ein. Zweifellos zählt die Kontaktanbahnung zu Minderjährigen durch diesen unbekannte Personen, zu den in Social-Media-Plattformen durchaus vorhersehbaren Risiken.

Aber, der Weg scheint noch weit: Schaut man sich die parallel zur Verbändeanhörung in den Medien bereits öffentlich geführten Debatten um die JuSchG-Novellierung an, so entsteht der Eindruck, dass der Blick für das Wesentliche, nämlich der Vorrang des Kindeswohls, verloren gegangen ist.
Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidungen im Gesetzgebungsprozess das Kind in den Mittelpunkt stellen und - so wie es Art. 3 UN-KRK verlangt - von der Überlegung geprägt sind, wie die Interessen von Kindern angesichts der Digitalisierung am besten gewahrt werden können.