Jugendschutzgesetz: Evaluation empfiehlt Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes

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Im Jahr 2021 wurde das Jugendschutzgesetz (JuSchG) reformiert. Die damaligen Anpassungen zielten darauf ab, aktuelle Entwicklungen im Bereich digitaler Medien sowie des Nutzungsverhalten junger Menschen nachzuvollziehen. Auch im Zuge der Umsetzung der kurz zuvor veröffentlichen Allgemeinen Bemerkung Nr.25 über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld des Kinderrechteausschusses der Vereinten Nationen bot der kinderrechtliche Dreiklang aus Schutz, Befähigung und Teilhabe bei der Neufassung des Jugendschutzgesetzes Orientierung. So wurden u.a. Schutzziele neu gefasst. Risiken, welche auf den Inhalten von Medien fußten wurden um Risiken, welche aus möglichen Interaktionen in den Angeboten resultieren können ergänzt. In diesem Kontext wurde auch das Recht auf Schutz der persönlichen Integrität neu in das Gesetz aufgenommen. Im Weiteren wurden ebenso die Befähigung zur sicheren Nutzung der Angebote sowie die Beteiligung bei der Gestaltung des digitalen Umfelds gestärkt. Deskriptoren, welche die Alterskennzeichen begleiten, sollen dazu beitragen das Verständnis für die Alterseinstufung zu erhöhen und Orientierung über die angebotsinheränten Risiken bieten. Über einen neu eingerichteten Beirat bei der aus der vormaligen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hervorgegangenen Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) werden nunmehr auch Minderjährige an der Bearbeitung der Zielstellungen des JuSchG beteiligt.

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes wurde dieses evaluiert. Zu untersuchen war insbesondere, ob die Schutzziele des Gesetzes erreicht wurden. Berücksichtigt werden musste dabei, inwieweit der im Jahr 2024 in Kraft getretene Digital Services Act (DSA) sich auf die Intentionen und die Umsetzung des JuSchG auswirkt. Wegen der vollharmonisierenden Wirkung der Verordnung haben die Mitgliedsstaaten nur noch in geringen Bereichen die Möglichkeit neben Artikel 28 DSA den Jugendmedienschutz zu regulieren. Vor diesem Hintergrund kam es bereits 2024 im Rahmen des Umsetzungsgesetzes für den Digital Services Act zu Anpassungen im Jugendschutzgesetz.

Am 14. Oktober 2026 unterrichtete die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über die Evaluation des Jugendschutzgesetzes. Diese wurde durch die InterVal GmbH in Zusammenarbeit mit dem Mainzer Medieninstitut durchgeführt und kann hier eingesehen werden. Neben Ausführungen zum methodischen Vorgehen beleuchtet der Bericht in vier Kapiteln die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes, Fragen der Transparenz und Orientierung in diesem Zusammenhang, Anpassungen bei der Indizierungspraxis sowie die Umsetzung der Anbietervorsorgemaßnahmen. Abschließend fasst der Bericht Schlussfolgerungen zusammen und vermittelt Empfehlungen zur weiteren Anpassungsbedarfen und Möglichkeiten der Stärkung des Kinder- und Jugendmedienschutzes.

Die Ergebnisse der Evaluation des Jugendschutzgesetzes, welche mit konkreten Empfehlungen verbunden sind, werden nachstehend zusammengefasst vorgestellt:

  • Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hat sich im Bereich der Fachöffentlichkeit zu einem zentralen Steuerungsakteur in Deutschland entwickelt, von dem Impulse ausgehen, Entwicklungen gebündelt und die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes aktiv gestaltet werden. Empfohlen wird die Stellung des zentralen Akteurs auch gegenüber Fachkräften, Eltern und Jugendlichen anzustreben und diese Gruppen direkt zu adressieren. So könnte die Reichweite der Angebote sowie die Wirksamkeit der Orientierung weiter gesteigert werden.
  • Die BzKJ befördert mit einem eigenen Programm den Ausbau kindgerechter Zugänge zum digitalen Umfeld. Ziel der Förderung ist die Bereitstellung kindgerechter Formate und das Verringern der Angebotslücke für Kinder. Die Evaluierenden kommen zu dem Schluss, dass die dafür zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sein, um die entsprechende Wirksamkeit entfalten zu können. Sie empfehlen daher das Budget für die Förderung und auch die Laufzeiten der Projekte deutlich zu erhöhen.
  • Wie bereits beschrieben wurde mit der Neufassung des Jugendschutzgesetzes auch ein Beirat bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eingerichtet. Von den 24 Plätzen für ordentliche und stellvertretende Mitglieder sind vier für Jugendliche vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Berufung nicht älter als 17 Jahre sein dürfen. Der Beirat berät die BzKJ bei der Umsetzung der Schutzziele und bietet einen direkten Weg, um die Meinungen und Ansichten junger Menschen in die Arbeit der Behörde einfließen lassen zu können. Empfohlen wird einerseits Informationen zu dem Einfluss und der Wirkung der Beiratsarbeit auf das Handeln der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz deutlicher zu vermitteln und andererseits den eingeschlagenen Weg für den Ausbau der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen weiter zu verfolgen.
  • Seit 2021 ist vorgesehen, dass die Alterskennzeichen durch Deskriptoren begleitet werden, welche über die Risiken des Angebotes informieren. Durch die damit in Verbindung stehende Verankerung der Berücksichtigung von Interaktionsrisiken sowie etwaiger Vorsorgemaßnahmen kam es in rund einem Drittel der Bewertung von Angeboten zu höheren Alterskennzeichnungen. Dies führt in Jugendeinrichtungen dazu, dass vormals nutzbare Angebote dort nun nicht mehr für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen. Angeregt wird pädagogischen Fachkräften die Möglichkeit einzuräumen diese Angebote gleichwohl mit Kindern und Jugendlichen nutzen zu können, wenn sichergestellt ist, dass die betreffenden Risiken ausgeschlossen werden (Erziehungsprivileg). Ungeachtetdessen bleibt aus Sicht der Evaluierenden unklar, ob die begleitenden Deskriptoren und Informationen zu den Interaktionsrisiken zu einer besseren Orientierung bei der Zielgruppe führen. Vor diesem Hintergrund empfehlen sie die Durchführung einer Befragung von Kindern, Jugendlichen und Eltern. Eine solche Befragung könnte ebenso erheben, ob die Verpflichtung der Film- und Spieleplattformen zur Alterskennzeichnung ihrer Angebote für mehr Transparenz und Information bei den Nutzenden sorgt.
  • Die Reform des Jugendschutzgesetzes führte auch zu Änderungen im Bereich der Indizierungsverfahren. So wurde der Kreis der Antragsberechtigten ausgeweitet und die Rolle der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angepasst. Um die Bearbeitung der Verfahren zu beschleunigen wird angeregt, die Anzahl der Stellen in der Prüfstelle zu steigern sowie mehr ehrenamtliche Prüfende zu benennen.
  • Im Paragraphen 24a hat der Gesetzgeber 2021 u.a. einen nicht abschließenden Katalog von Vorsorgemaßnahmen für die Diensteanbietende verankert, mit denen sie Risiken in ihren Angeboten minimieren oder vermeiden sollen. Mit dem Inkrafttreten des Digital Services Act sowie infolge der Anpassung des Paragraphen im Zuge des nationalen Umsetzungsgesetzes hat diese Norm an Bedeutung verloren. Aus diesem Grund regen die Evaluierenden an den Paragraphen 24a Abs. 2 JuSchG zu streichen.
  • Im Rahmen dialogischer Verfahren arbeitet die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD), welche bei der BzKJ angesiedelt ist, daran, Anbieter digitaler Dienste zur Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen anzuhalten. Die Leitlinien gemäß Artikel 28 DSA bieten dafür die zentrale Grundlage. Da die Mehrzahl der über 30 durch die KidD angestoßenen Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, konnte die Wirkmächtigkeit des Verfahrens noch nicht festgestellt werden. Empfohlen wird daher für diesen Aspekt eine gesonderte Evaluation in zwei Jahren durchzuführen. Gleichsam wird festgehalten, dass bislang davon ausgegangen wird, dass nur ein geringerer Teil der Anbieter Vorsorgemaßnahmen umfassend und aus eigenem Antrieb realisiert. Daher wird nahegelegt, dass die KidD Prüfungen zur Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen zeitnah und systematisch vornimmt.

Torsten Krause, Stiftung Digitale Chancen