Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) - Kapitel XI: Bildung, Freizeit und kulturelle Aktivitäten (Teil 2)

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Über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld - Inhaltsverzeichnis

B. Recht auf Kultur, Freizeit und Spiel

106. Das digitale Umfeld fördert das für das Wohlbefinden und die Entwicklung von Kindern unverzichtbare Recht auf Kultur, Freizeit und Spiel. Die beteiligten Kinder aller Altersgruppen berichteten, dass die Beschäftigung mit einer Vielzahl digitaler Produkte und Dienstleistungen ihrer Wahl ihnen Spaß bereitet, ihr Interesse weckt und ihnen Entspannung bietet; sie erklärten sich jedoch besorgt, dass Erwachsene möglicher Weise nicht verstehen, wie wichtig für sie das digitale Spielen und die Möglichkeit, es mit Freunden teilen zu können, sind.

107. Digitale Kultur-, Freizeit- und Spielangebote sollen Kinder unterstützen, ihnen zugutekommen und ihre unterschiedlichen Identitäten widerspiegeln und fördern. Dies gilt insbesondere für ihre kulturelle Identität, ihre Sprache und ihr kulturelles Erbe. Solche Angebote können zur Verbesserung von sozialen Fähigkeiten, Lernaktivitäten, Ausdruck, kreativen Aktivitäten wie Musik und Kunst beitragen und geben Kindern das Gefühl der Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Kultur. Die Online-Teilhabe am kulturellen Leben fördert Kreativität, Identität, sozialen Zusammenhalt und kulturelle Vielfalt. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass Kinder die Möglichkeit haben, in ihrer Freizeit online mit Informations- und Kommunikationstechnologien zu experimentieren, sich auszudrücken und am Kulturleben teilzuhaben.

108. Die Vertragsstaaten sollen Vorschriften und Leitlinien für Fachkräfte, Eltern und Betreuende bereitstellen und ggf. mit Anbietenden digitaler Dienste zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass digitale Technologien und Dienste, die sich an Kinder in ihrer Freizeit richten, auf die sie zugreifen oder die Einfluss auf sie ausüben, so gestaltet, verbreitet und genutzt werden, dass sie die Möglichkeiten für Kultur, Freizeit und Spiel verbessern, etwa indem durch Förderung von Innovationen für digitale Spiele und damit verbundene Aktivitäten, Autonomie, persönliche Entwicklung und der Spaß der Kinder gefördert wird.

109. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass die Förderung von Kultur-, Freizeit- und Spielmöglichkeiten im digitalen Umfeld im Gleichgewicht stehen mit der Bereitstellung von attraktiven physischen Alternativen an den Orten wo Kinder leben. Vor allem in den ersten Lebensjahren erwerben Kinder Sprache, Koordinationsfähigkeiten, soziale Kompetenzen und emotionale Intelligenz durch Spiele, die körperliche Bewegung und unmittelbare persönliche Interaktion mit anderen Menschen. Für ältere Kinder können Spiel und Erholung in Form von körperlicher Bewegung, Teamsportarten und anderen Freizeitaktivitäten im Freien förderlich für ihre Gesundheit und ihre motorischen und sozialen Fähigkeiten sein.

110. Bei Freizeitaktivitäten im digitalen Umfeld können Kinder Gefahren ausgesetzt sein, z. B. durch undurchsichtige oder irreführende Werbung oder stark verführerische oder glücksspielähnliche Gestaltungsmerkmale. Die Vertragsstaaten sollen durch die Einführung oder Anwendung integrierter Sicherheitskonzepte (Safety by Design) und Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design) sowie weitere regulatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Unternehmen nicht gezielt Kinder mit solchen oder anderen Techniken adressieren, die kommerziellen Interessen den Vorrang gegenüber dem Wohl des Kindes (best interests of the child) geben.

111. Sehen die Vertragsstaaten oder Unternehmen Anleitungen, Altersfreigaben, Kennzeichnungen oder Zertifizierungen für bestimmte Formen digitaler Spiele und Freizeitangebote vor, sind diese so zu formulieren, dass sie den Zugang von Kindern zum digitalen Umfeld als Ganzes nicht einschränken oder ihre Freizeitaktivitäten oder anderen Rechte nicht beeinträchtigen.

 

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