Hochrangiges Arbeitsessen des Lisbon Council: „Verbieten oder nicht verbieten”

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Hochrangiges Arbeitsessen des Lisbon Council: „Verbieten oder nicht verbieten”

Am Montag, dem 9. Februar 2026, lud der Lisbon Council im Vorfeld des Safer Internet Day eine Gruppe von Expertinnen ein, um zu diskutieren, was uns wissenschaftliche Erkenntnisse und die Praxis über Kinder und soziale Medien lehren. Angesichts des australischen Experiments, bei dem Kindern unter 16 Jahren der Zugang zu bestimmten sozialen Medienplattformen verboten wurde, bemühen sich Regierungen weltweit, schnell zu entscheiden, ob sie denselben Weg einschlagen oder einen anderen Ansatz finden wollen. Obwohl Amanda Third vom Young and Resilient Research Centre erste Einblicke in die Ergebnisse des im Dezember 2025 erlassenen Verbots geben konnte, betonten die am Tisch versammelten Expertinnen, dass mehr Forschung und Belege für die gewünschten und die unbeabsichtigten Folgen eines Social Media Verbots für Kinder erforderlich seien. Mein persönlicher Heureka-Moment kam, als Third darauf hinwies, dass demokratische Werte heutzutage stark unter Druck stehen. Wie können wir es uns leisten, jungen Menschen in einer so entscheidenden Zeit den Zugang zu sozialen Medien zu verbieten und damit ihr Recht auf Information und freie Meinungsäußerung zu verletzen? Und wie können wir glauben, dass sie mit sechzehn Jahren wie durch Zauberhand medienkompetente und verantwortungsbewusste demokratische Bürgerinnen werden?

Was wir jetzt brauchen, ist eine konsequente Durchsetzung des bereits bestehenden Rechtsrahmens, vor allem des Gesetzes über digitale Dienste, und die Anerkennung der Sorgfaltspflicht durch die Plattformbranche durch die Einhaltung der von der Europäischen Kommission im Juni 2025 herausgegebenen Leitlinien.

Als Kinderrechtsaktivistin habe ich meine Argumentation auf die folgenden drei Fragen gestützt

  • Was lehrt uns die UN-Kinderrechtskonvention?
  • Was sagen uns Kinder?
  • Was müssen wir daraus schließen?
1. Die UN-Kinderrechtskonvention

Gemäß der UN-Kinderrechtskonvention gelten die Rechte der Kinder ohne Einschränkung für alle Kinder von der Geburt bis zum Alter von 18 Jahren, ihre Rechte sind unteilbar und unveräußerlich. 

Art. 17 der UN-Kinderrechtskonvention gewährt Kindern das Recht auf Zugang zu den Medien. 

Art. 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Kind vor jeder Form der Diskriminierung geschützt ist. 

Art. 3 verlangt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. 

Art. 5 verlangt, dass die Vertragsstaaten die Rechte und Pflichten der Eltern achten, dem Kind in einer seinen sich entwickelnden Fähigkeiten entsprechenden Weise angemessene Anleitung und Orientierung bei der Ausübung der in der UN-Kinderrechtskonvention anerkannten Rechte zu geben.

2. Die Perspektive der Kinder

Basierend auf einer Metaanalyse von Forschungsarbeiten zu den Perspektiven von Kindern, angefangen vom globalen Prozess der Kinderbeteiligung zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 über die UNICEF-Studie „Children’s perspectives on their best interests and AI” sowie die Erkenntnisse von Stoilova und Livingstone zu den Perspektiven aus dem Globalen Süden bis hin zur EU-Plattform für Kinderbeteiligung lassen sich die Stimmen der Kinder wie folgt zusammenfassen:

  • Kinder auf der ganzen Welt schätzen es, sich im Internet frei äußern zu können.
  • Die Suche nach Informationen hilft ihnen, mit den Herausforderungen des Erwachsenwerdens umzugehen.
  • Soziale Medien und Messenger-Apps helfen ihnen, ihr Bedürfnis nach Teilhabe und Kommunikation mit Gleichaltrigen zu befriedigen.
  • Sie sind sich potenzieller Risiken und Gefahren bewusst und haben oft Schwierigkeiten, ihre digitale Identität zu verwalten.
  • Sie wünschen sich mehr digitale Bildung für sich selbst, aber auch für ihre Eltern und Lehrer.
  • Sie legen Wert auf Privatsphäre und sind sich der Verletzung ihrer Privatsphäre durch Plattformen sowie durch ihre Familienmitglieder bewusst.
  • Sie fordern transparente Meldemechanismen und Rückmeldungen von Plattformen darüber, wie diese mit Beschwerden umgehen.
  • Sie übertragen die Verantwortung für eine altersgerechte Gestaltung der Dienste ausdrücklich den Plattformanbietern.
  • Sie stimmen Altersüberprüfungen zu, obwohl sie sich der potenziellen Verletzungen ihrer Rechte durch die Offenlegung personenbezogener Daten bewusst sind.
3. Konklusion
  • In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 zu den Rechten des Kindes im digitalen Umfeld heißt es in Absatz 4: „Ein kinderfreundlicher Zugang zu digitalen Technologien [...] kann Kindern dabei helfen, ihre bürgerlichen, politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte in vollem Umfang auszuüben.“
  • Heute müssen wir anerkennen, dass die Nutzung digitaler Medien ein wesentliches Element für die Verwirklichung der Bürgerrechte aller Menschen ist.
  • Ein genereller Ausschluss von Jugendlichen unter einem bestimmten Alter, z. B. 16 Jahren, würde das Recht der Kinder auf Nichtdiskriminierung verletzen.
  • Zweifellos argumentieren die Befürworter eines Verbots sozialer Medien mit dem Schutz des Kindeswohls, während gleichzeitig das Kindeswohl auch das Argument derjenigen ist, die das Recht der Kinder auf freie Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen sowie ihr Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung verteidigen.
  • Da das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen ist und gleichzeitig die sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes zu beachten sind, komme ich zu folgendem Schluss: Eine altersgerechte Gestaltung digitaler Dienste auf der Grundlage einer zuverlässigen Altersüberprüfung ist einem generellen Ausschluss von Kindern von digitalen Diensten vorzuziehen.

    Photo v. li. N. re. 

    Maria Soledad Pera, Associate Professor TU Delft; Leanda Barrtington Leach, 5Rights Foundation; Jutta Croll, Chair of the Board of Directors at Digital Opportunities Foundation, Germany; Leslie Miller, Vice President of Public Policy Youtube.