Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) - Kapitel IX: Kinder mit Behinderungen

Ansicht: ALLGEMEINE BEMERKUNG Nr. 25 (2021) 
Über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld - Inhaltsverzeichnis

IX. Kinder mit Behinderungen

89. Das digitale Umfeld eröffnet Kindern mit Behinderungen neue Möglichkeiten, soziale Beziehungen mit Gleichaltrigen zu pflegen, auf Informationen zuzugreifen und an öffentlichen Entscheidungsprozessen teilzuhaben. Die Vertragsstaaten sollen diese Möglichkeiten verfolgen und geeignete Schritte unternehmen, um die Entstehung neuer Barrieren zu verhindern und vorhandene Barrieren für Kinder mit Behinderungen im digitalen Umfeld zu beseitigen.

90. Kinder mit Behinderungen unterschiedlicher Art wie körperlichen, geistigen oder psychosozialen Einschränkungen sowie Hör- oder Sehbehinderungen sind beim Zugang zum digitalen Umfeld mit diversen Barrieren konfrontiert, u.a. wenn Inhalte nicht in barrierefreien Formaten angeboten werden, der Zugang zu erschwinglichen Hilfstechnologien zuhause, in der Schule und im sozialen Umfeld begrenzt ist oder die Nutzung digitaler Geräte in Schulen, Gesundheitseinrichtungen etc. untersagt ist. Die Vertragsstaaten sollen den Zugang zu Inhalten in barrierefreien Formaten für Kinder mit Behinderungen sicherstellen und diskriminierende Verfahrensweisen abschaffen. Bei Bedarf sollen die Staaten insbesondere für Kinder mit Behinderungen, die in Armut leben den Zugang zu erschwinglichen unterstützenden Technologien gewährleisten sowie mithilfe von Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen und Ressourcen dafür sorgen, dass Kinder mit Behinderungen, ihre Familien und die Mitarbeitenden von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen über genügend Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um digitale Technologien effektiv zu nutzen.

91. Die Vertragsstaaten sollen technologische Innovationen fördern, die den Bedürfnissen von Kindern mit unterschiedlichen Behinderungen gerecht werden, und sicherstellen, dass digitale Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie ausnahmslos von allen Kindern genutzt werden können, ohne dass Anpassungen erforderlich sind. Kinder mit Behinderungen sollen in die Gestaltung und Bereitstellung von Maßnahmen, Produkten und Diensten, die sich auf die Ausübung ihrer Rechte im digitalen Umfeld auswirken, einbezogen werden.

92. Kinder mit Behinderungen sind im digitalen Umfeld unter Umständen vermehrt Gefahren ausgesetzt, u.a. in Form von Cyberaggression sowie sexueller Ausbeutung und Missbrauch. Die Vertragsstaaten sollen die Gefahren, die Kindern mit Behinderungen im Netz drohen, identifizieren und bekämpfen. Mit geeigneten Maßnahmen sollen sie gewährleisten, dass Kinder sich im digitalen Umfeld in Sicherheit befinden, und zugleich Vorurteilen entgegenwirken, denen Kinder mit Behinderungen ausgesetzt sind und die Überbehütung oder Ausgrenzung nach sich ziehen können. Sicherheitsinformationen, Schutzstrategien und öffentliche Informationen, Dienste und Foren im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld sollen in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden.

 

Inhaltsverzeichnis mit Link zum gesamten Dokument als barrierefreies PDF

Zum nächsten Kapitel