Den Kindern geht es gut!

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Den Kindern geht es gut, auch im digitalen Umfeld: Das muss das zeitnahe Ziel der politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen des europäischen Special Panels für die Onlinesicherheit von Kindern sein. Damit ist die Richtschnur des politischen Handelns gesetzt, diese Entscheidungen müssen – so wie es Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention vorgibt – im besten Interesse der Kinder getroffen werden. 

Der Digital Services Act bildet die rechtliche Grundlage: Erstens, weil er vollharmonisierend wirkt und somit die Regulierung der darunter fallenden Dienste und die Durchsetzung dieses Rechtsrahmens vollständig in die Hände der Europäischen Kommission gelegt ist. Demzufolge sind nationale Alleingänge der Regulierung von Anbietern – wie der Bericht zutreffend feststellt – unzulässig. Ungeachtet dessen könnten die Nationalstaaten jedoch gesetzlich regeln, ob und falls ja, ab welchem Alter Kindern und Jugendlichen die Nutzung bestimmter Dienste gestattet ist und welche Aufsichtspflichten sich daraus für Erziehungsverantwortliche ergeben. Die Erfolgsaussichten derartiger nationaler Alleingänge erscheinen gering – wie das Beispiel Australien zeigt. Zudem entstünde so erneut ein Flickenteppich unterschiedlicher Altersgrenzen, der nicht nur leicht zu umgehen ist, sondern auch den europäischen Gedanken untergräbt. 

Zweitens legt der Bericht in der Debatte um ein so genanntes Social Media Verbot mit der Definition von Social Media+ seinen Empfehlungen ein breites Verständnis der Dienste zu Grunde, für die anknüpfend an Art. 28 (1) DSA ein hohes Maß an Privatsphäre, Schutz und Sicherheit zwingend sein soll, sofern diese Dienste für Minderjährige zugänglich sind. Hier weisen die Empfehlungen eine deutliche Nähe auf zu der in den Empfehlungen der deutschen Expertenkommission als Alternative 2 formulierten Option dienst- und funktionsspezifischer Beschränkungen des Zugangs auf Basis einer Risikobewertung des jeweiligen Angebots anstelle einer Dienste übergreifend einheitlichen Altersgrenze. Für die Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes verweist der Bericht auf die Leitlinien nach Art. 28 (4) des DSA, deren Umsetzung von Mitgliedern des Special Panels als Verpflichtung für die Anbieter vorgeschlagen wird. Der Charme dieser Leitlinien liegt nicht nur in den inhaltlich wertvollen Orientierungshilfen für Plattform- und Diensteanbieter, sondern auch im Entstehungsprozess, an dem die Gesellschaft unter Einbeziehung von Jugendlichen umfassend beteiligt war. Ungeachtet bisher erfolgter freiwilliger Maßnahmen von Diensteanbietern könnten die Leitlinien erheblich an Bedeutung gewinnen, wenn ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben würde und so ein Angebot digitaler Dienste entstünde, welches für Minderjährige geeignet wäre. Ob dieser digitale Erfahrungsraum dann noch der empfohlenen Altersgrenze von 13 Jahren für die selbstständige Nutzung unterliegen müsste, hängt davon ab, inwieweit das ebenfalls empfohlene Prinzip safety-by-design konsequent durch die Anbieter umgesetzt wird. 

Die von den Expert*innen für die Altersgruppe der drei bis 13-Jährigen vorgeschlagene begleitete Nutzung von Diensten, die der Kategorie Social Media + zugordnet werden, ist voraussetzungsvoll. Die Befähigung von Erziehungsverantwortlichen und Personen im sozialen Umfeld von Kindern, die diesen Unterstützung bieten können, wird daher zu Recht gefordert. Dennoch bleibt zu bedenken, dass nicht alle Familien dies werden leisten können oder wollen. Für den Schutz, die Befähigung und die Teilhabe von Kindern, die als besonders vulnerabel gelten, werden daher weitere Maßnahmen erforderlich sein.

Altersverifikation soll überall dort eingesetzt werden, wo vorhandenen Risiken nicht durch weniger restriktive Maßnahmen begegnet werden kann. Die European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet), die ab dem 02.01.2027 verpflichtend in den Mitgliedstaaten eingeführt werden soll, gilt als bevorzugtes Instrument der Wahl. Datensparsam und die Anonymität wahrend wird sie den Plattformen nur die Information zur Verfügung stellen, die für die Entscheidung über den Zugang zu Inhalten und die Nutzung spezifischer altersgerechter Funktionalitäten erforderlich ist.

Die von dem europäischen Special Panel vorgelegten Empfehlungen sind ebenso wie die der deutschen Expertenkommission von einer klaren kinderrechtlichen Perspektive geprägt. Die Vorteile der Nutzung digitaler Medien für ein gutes Aufwachsen von Kindern und ihre Entwicklung zu kompetenten und eigenständigen Persönlichkeiten werden von den Expert*innen ausdrücklich betont. 

Der von dem Wirtschaftswissenschaftler und Philosophen Amartya Sen entwickelte Capability Approach (Verwirklichungschancen-Ansatz) besagt, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen dafür schaffen muss, dass Kinder ihre individuellen Fähigkeiten entwickeln und entfalten können. Jetzt liegt es in der Verantwortung der politischen Akteure auf europäischer und nationaler Ebene, durch Entscheidungen zur Umsetzung der Expertenempfehlungen dafür zu sorgen, dass dieser Ansatz auch im digitalen Umfeld verwirklicht wird. Die Chancen stehen gut, denn die Rechte und Bedürfnisse von Kindern haben noch nie zuvor so sehr im Mittelpunkt der politischen Aufmerksamkeit gestanden wie heute. 

Die vollständige Liste der 56 Empfehlungen des europäischen Sonderausschusses finden Sie hier: Der Bericht der Co-Vorsitzenden des Sondergremiums für die Sicherheit von Kindern im Internet: Child safety online: DE.


Gastkommentar von Jutta Croll, Stiftung Digitale Chancen